Leistungen Straßenreinigung
Für die gesamte Reinigung der Gehwege und Fahrbahnen sind in Haltern am See im Regelfall die Eigentümer der an die Straße angrenzenden und erschlossenen Grundstücke zuständig.
Ausgenommen davon sind nur wenige Straßen im Innenstadtbereich sowie ausdrücklich in der Satzung aufgelistete Straßen. Lediglich dort werden die Fahrbahnen gebührenpflichtig gereinigt. Für die Rad-, Geh- und Fußwege, Parkbuchten sowie sogenannten Baumscheiben und übermäßigen Bewuchs der Fahrbahnrinne bleiben auch bei diesen Straßen die Grundstückseigentümer zuständig.
Gebührenpflicht
Gebühren für die Straßenreinigung fallen lediglich für diejenigen Grundstücke an, die durch die gereinigte Straße erschlossen werden. Dazu zählen Direktanlieger und ggf. auch Hinterlieger, wenn sie nicht selbst an öffentlichen Wegen oder Straßen angrenzen.
Berechnungsmaßstab für die Straßenreinigungsgebühren ist regelmäßig die Länge der an die Straße angrenzenden Grundstückslinie oder ggf. die Länge der im Hinterland verlaufenden, der Straße zugewandten Grundstücksseite.
Die Reinigung durch den Dienstleister umfasst eine oberflächliche maschinelle Reinigung mit einer Kehrmaschine. Hartnäckiger Bewuchs der Fahrbahnrinne oder Überwuchs sind dagegen vom Grundstückseigentümer zu entfernen
Sofern Gebühren anfallen werden diese per Grundbesitzabgabenbescheid erhoben. Die Höhe ist abhängig der Frontlänge des zu reinigenden an die Straße grenzendem Grundstücks.